Nutzungsvereinbarung für TellScale
Diese Nutzungsvereinbarung richtet sich an alle Kunden von TellScale. Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Verwender der AGB ist die Kiwus Consulting GmbH. Die AGB werden im Rahmen des Registrierungsprozesses auf TellScale bereitgestellt und durch einen Klick auf die Schaltfläche „AGB akzeptieren und Registrierung abschließen“ akzeptiert. Die Leistungen von TellScale richten sich nur an Unternehmer, nicht an Verbraucher. Ein Wille zum Vertragsschluss besteht seitens des Verwenders nur in Bezug auf Unternehmer. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er Unternehmer ist, die folgenden Bedingungen gelesen und verstanden hat und damit einverstanden ist, an sie gebunden zu sein.
Präambel
Die
Kiwus Consulting GmbH,
Sauerbruchstraße 20,
90513 Zirndorf,
Deutschland,
HR-Nummer: HRB 17203,
USt-ID: DE322154104
E-Mail-Adresse: info@tellscale.de
bietet die Software „TellScale“ an und entwickelt sie fortlaufend weiter. TellScale ist eine SaaS-Lösung für Empfehlungsmarketing, die über einen Webbrowser aufgerufen werden kann. Sie wird laufend weiterentwickelt und erhält stetig neue Funktionen. Durch die stetige Weiterentwicklung und häufige Updates kann es zu einer erhöhten Anfälligkeit für Softwarefehler kommen. Im Gegenzug profitiert der Kunde von der Produktverbesserung und gegebenenfalls auch einer Erweiterung des Funktionsumfangs. Dies beeinflusst das Interesse des Anbieters an einer Reduktion des unternehmerischen Risikos maßgeblich. Zweck der Regelungen dieser AGB ist es daher auch, die Risiken im Rahmen dieser Bedingungen zwischen den Parteien aufzuteilen und ihre potenzielle Haftung angesichts der im Rahmen dieser Vereinbarung erhobenen Gebühren zu begrenzen, die wesentlich höher gewesen wären, wenn das Unternehmen eine andere als die hierin festgelegte Haftung übernommen hätte.
TellScale hat insbesondere folgende Funktionen, von denen aber nicht alle gebucht oder genutzt werden müssen:- die Erstellung von teilpersonalisierten Webseiten- zur Bewerbung eigener Dienstleistungen- zur Erklärung des Konzepts des Empfehlungsmarketings- zur Einholung von Empfehlungen- zur Messung der Empfehlungsbereitschaft von Klienten- zur Einholung von Feedback- zur Einholung von Bewertungen auf Bewertungsplattformen- zur Terminvereinbarung mit potenziellen Kunden- die Einbindung von gängigen Tracking-Technologien wie Meta-Pixel oder Google Analytics- die Anpassung der Seitenvorschau- die Veröffentlichung der Webseiten, teilweise unter personalisierbaren Domains- die Anbindung der eigenen Domain an die Empfehlungswebseiten- die Messung des Erfolgs des Empfehlungsmarketings mittels Link-Tracking- die Erstellung und Verwaltung eines Vertriebsteams aus TellScale-Mitgliedern zur Planung und Messung des Empfehlungsgeschäfts - das Teilen von Seitenvorlagen mit dem Vertriebsteam- der selbstständige Import von bestehenden Kunden mittels CSV-Upload- die manuelle oder automatisierte Belohnung von Empfehlungen, etwa Gutscheinen und Provisionsauszahlungen und die automatisierte Belegerstellung hierzu- die Anbindung anderer Systeme mittels der Schnittstelle Zapier- das Versenden von Mails über die eigene Mailadresse- einen Support-Chat- der Zugriff auf die Schulungssoftware „TellScale Academy“, die zum Praxiseinsatz von TellScale in Videos berät- die Möglichkeit der Erstellung von Empfehlungslinks und passender Begleitschreiben durch Klienten zur Weiterleitung an Freunde und Bekannte (Empfehlungs-Flow)
Die Funktionen werden eigenständig genutzt.
Definitionen und Parteibezeichnungen
Parteibezeichnungen:
Die Kiwus Consulting GmbH wird in dieser Nutzungsvereinbarung als „Anbieter“ bezeichnet.
Der jeweilige Vertragspartner wird in dieser Nutzungsvereinbarung als „Kunde“ bezeichnet.
Definitionen:
„Gebühr“:
Gebühr meint die Gegenleistung für den Softwarezugang, also den Preis, das Entgelt, die Vergütung bzw. den Mietzins.
„Grundlegende Funktionen“:
Funktionen sind grundlegend, wenn ihr Fehlen die Tauglichkeit der Software für den vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder sie erheblich mindert.
„Inhalte“:
Inhalte sind zum Beispiel Videos, Texte, Tonaufnahmen oder andere Werke.
„Grundlegende Funktion“:
Eine Funktion ist für die Software grundlegend, wenn ohne sie der Vertragszweck nicht erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie ausdrücklich im Leistungspaket benannt ist. Bei der Beurteilung ist die Qualität und der Leistungsumfang der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Unterfunktionen ausdrücklich im Leistungspaket benannter Funktionen müssen nicht notwendigerweise selbst grundlegend sein. Neue Funktionen sind keine grundlegenden Funktionen.
„Komfortfunktion“:
Komfortfunktionen sind solche Bestandteile der Software, die über den im gewählten Leistungspaket ausdrücklich genannten Funktionsumfang hinausgehen und primär der Erleichterung oder Beschleunigung der Nutzung dienen. Beispiele hierfür sind etwa das Bereitstellen eines Musterdokuments, das der Kunde durch ein eigenes Dokument ersetzen kann, oder eine automatische statt manuelle Farbauswahl.
„Neue Funktion“:
Eine Funktion ist neu, wenn seit weniger als zwei (2) Wochen Bestandteil der Software ist und keine andere Funktion im Wesentlichen funktionsgleich ersetzt hat. Wurde die Funktion innerhalb dieser zwei (2) Wochen als Beta-Funktion gekennzeichnet, so bleibt sie neu, bis die Kennzeichnung entfernt wird.
„Pornografische Inhalte“: Pornografische Inhalte sind eine besondere Form von sexuellen Inhalten, die ausschließlich darauf abzielen, die sexuelle Erregung des Betrachters zu erzeugen.
„Sexuelle Inhalte“:
Sexuelle Inhalte sind Darstellungen sexueller Handlungen oder Nacktheit, wenn sie zumindest auch darauf abzielen, die sexuelle Erregung des Betrachters zu erzeugen.
„Software“: Der Begriff Software bezieht sich in dieser Vereinbarung auf TellScale als Software as a Service, d.h. TellScale als über das Internet als Service nutzbares Programm. Die Software ist über die URL app.tellscale.de erreichbar.
„Sperrung“:Sperrung bezeichnet die Verweigerung des Zugriffs auf die Software.
„Übermitteln“:
Übermitteln meint das Hochladen, Einstellen, Übertragen oder Veröffentlichen.
„Unterstützungsleistung“:
Eine tatsächliche oder organisatorische Hilfestellung zur besseren Nutzung oder Anwendung eines Produkts oder einer Dienstleistung.
Leistungspflichten, Nutzungsbedingungen und Rechteeinräumung
Pflichten des Anbieters
Hauptleistungspflichten und Funktionsumfang
(Bereitstellung der Software)
Die Hauptleistungspflicht des Anbieters erschöpft sich in der zeitlich beschränkten Bereitstellung der Nutzungsmöglichkeit der SaaS-Lösung „TellScale“ (nachfolgend: Software).
(Bereitstellungsmodalitäten)
Die Nutzungsmöglichkeit ist stets über eine Auswahl von mindestens zwei (2) gängigen Webbrowsern zu gewährleisten. Gängige Internetbrowser im Sinne dieser Vereinbarung sind Chrome, Firefox, Opera, Edge, Safari, Ecosia und Brave – jeweils in ihrer aktuellen und von den Herstellern unterstützten Version.
(Nutzungsmodalitäten)
Die Nutzung erfolgt eigenständig durch den Kunden.
(Klarstellungen zum Umfang der Hauptleistungspflicht)
Der Anbieter schuldet kein eigenes Bemühen, das über die Bereitstellung und Instandhaltung der Software hinausgeht. Es wird auch kein bestimmtes Ergebnis geschuldet, insbesondere nicht hinsichtlich des Erfolgs des Empfehlungsmarketings, der öffentlichen Erreichbarkeit oder Darstellungsqualität, sondern nur die technische Funktionsfähigkeit des Tools, das unter anderem Funktionen zur Erstellung und zum Hosting von Webseiten umfasst. Dies gilt insbesondere, da die konkrete Anzahl und die Inhalte der gehosteten Webseiten allein vom Nutzer bestimmt werden, TellScale Standardsoftware ist und viele Verwaltungsfunktionen hat.
(Funktionsumfang)Der Funktionsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Leistungspaket, das bei Abschluss des Vertrages als Abonnement gewählt wurde.
Nebenleistungspflichten
(Geschuldete Unterstützungsleistungen)
Zur Unterstützung der vertragsgemäßen Nutzung der Software und zur Gewährleistung einer effektiven und praxisnahmen Nutzerbegleitung stellt der Anbieter dem Kunden die digitale Schulungssoftware „TellScale Academy“ sowie einen zugänglichen technischen Support zur Verfügung. Eine darüberhinausgehende Benutzerdokumentation wird nicht geschuldet. Weitere Unterstützungsleistungen werden nicht geschuldet.
(Unverbindliche Unterstützungsleistungen)
Ungeachtet dessen können im Rahmen der Software zusätzliche Hilfestellungen bereitgestellt werden, ohne dass hieraus ein vertraglicher Anspruch entsteht.
(Unverbindliche Bereitstellung von juristischen Mustertexten; Keine Rechtsberatung; Haftungsausschluss)
Zu diesen freiwilligen Hilfestellungen gehört auch die Bereitstellung von unverbindlichen Mustertexten für Datenschutzerklärungen und vergleichbare Dokumente. Mustertexte spiegeln typische rechtliche Anforderungen wider, wie sie sich aus den von der Software unterstützen Verarbeitungsvorgängen ergeben. Datenschutzrechtliche Mustertexte dienen der Unterstützung des Kunden bei der Einhaltung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO. Die Muster stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellten Inhalte auf ihre Eignung und Vollständigkeit für den konkreten Anwendungsfall zu prüfen und bei Bedarf rechtlich anzupassen. Eine Haftung für die rechtliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Wirksamkeit wird – außer bei Vorsatz – ausgeschlossen.
Rechteeinräumung
(Einfaches Nutzungsrecht)
Die für die Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte werden dem Kunden mit Vertragsschluss für die Dauer des Vertrages eingeräumt. Der Anbieter gewährt dem Kunden und den von ihm eingerichteten Benutzern für die Dauer des Abonnements ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung der Software.
(Weitere Rechte)
Weitere Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung, Weitergabe oder Bearbeitung außerhalb der vertragsgemäßen Nutzung, werden nicht eingeräumt.
(Bindung des Nutzungsrechts)
Ein einzelnes Abonnement kann nur von einem Kunden genutzt werden. Der Kunde und die Benutzer sind nicht berechtigt, das Konto oder ihre Kontodaten mit anderen Personen zu teilen.
Pflichten des Kunden
Hauptleistungspflichten des Kunden
(Zahlung der Abonnementgebühr)
Hauptleistungspflicht des Kunden ist die Zahlung des gebuchten Leistungspakets als Abonnement über eine der zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Software angebotenen Zahlungsmethoden. Eine Änderung der angebotenen Zahlungsmethoden berührt die Pflicht zur fristgerechten Zahlung nicht.
Nebenleistungspflichten des Kunden
(Mitwirkung des Kunden)
Für die erfolgreiche Wartung der Software und die Bereitstellung effektiven Supports ist der Anbieter auf die Mitwirkung des Kunden bei der Problemlösung angewiesen.
(Mitwirkungspflicht bei Fehlerbehebung)
Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Fehlerbehebung erforderlichen Informationen einschließlich möglichst konkreter Beschreibung, Bildschirmdarstellungen oder Fehlermeldungen bereitzustellen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
(Mitwirkung durch Browserwahl)
Für die Nutzung der Software über den Webbrowser werden standardisierte Internetprotokolle verwendet. Der Kunde kann grundsätzlich frei wählen, mit welchem Internetbrowser er auf die Software zugreift. Soweit die Wahl sich negativ auf die Nutzungsmöglichkeit der Software auswirkt, ist das Wahlrecht eingeschränkt. Insoweit besteht eine Pflicht des Kunden, die Leistung durch seine Browserwahl zu ermöglichen.
Nebenpflichten des Kunden
Rechteeinräumung für Marketing- und Referenzzwecke
Der Kunde räumt dem Anbieter ein Einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an in die Software eingepflegten Inhalten ein, soweit diese zur Darstellung von typischen Anwendungsbeispielen im Rahmen von Marketing- oder Referenzmaterialien geeignet sind und keine personenbezogenen Daten oder offensichtlich vertraulichen Informationen im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzes enthalten. Eine namentliche Nennung des Kunden erfolgt nur mit dessen ausdrücklicher vorheriger Zustimmung.
Nutzungsbedingungen
(Verantwortung des Kunden)
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bei der Nutzung seines Kontos die nachfolgenden Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
(Verantwortung des Kunden für Dritte)
Dies gilt auch für Handlungen Dritter, denen der Kunde Zugang zu seinem Konto gewährt hat oder deren Zugriff ihm zuzurechnen ist. Für unbefugte Zugriffe haftet der Kunde nur, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Kontozugriff
(Kein Konto-Sharing)
Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Benutzerkonto mit anderen Personen zu teilen.
(Schutzmaßnahmen)
Der Kunde verpflichtet sich, seine Anmeldedaten vertraulich zu behandeln und jedes Unterkonto auf eine Person zu beschränken.
Zulässige und unzulässige Nutzung
Die Software darf ausschließlich im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Zwecke und unter Einhaltung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts verwendet werden. Eine zweckwidrige Nutzung, insbesondere zur Umgehung technischer Schutzmechanismen, zur Störung des Betriebs oder zur Ausnutzung von Schwachstellen, ist unzulässig.
Verbotene Inhalte
Die Software darf nicht genutzt werden, um Inhalte zu speichern, zu übermitteln, die
a) Urheberrechte oder andere Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, etc.) verletzen,
b) sexuelle oder pornografische Darstellungen enthalten (nicht-sexuelle Nacktheit ist zulässig),
c) zu Hass, Diskriminierung oder Verleumdung aufrufen oder entsprechende Aussagen enthalten,
d) Minderjährige in unzulässiger Weise darstellen oder gefährden,
e) extreme Gewalt oder illegale Handlungen (auch gegenüber Tieren) verherrlichen oder darstellen,
f) betrügerische oder sittenwidrige Geschäftsmodelle fördern, oder
g) sonst gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen.
Rechtsfolgen bei Verstoß
Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses darstellen. Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Leistungspakete
(Umfang von Leistung und Gegenleistung)
Die geschuldeten Leistungen und die Gegenleistung (Gebühren) sind vom gebuchten Leistungspaket abhängig. Der Umfang der zur Verfügung stehenden Funktionen der Leistungspakete richtet sich nach der am Tag des Abschlusses dieser Nutzungsvereinbarung auf der Webseite veröffentlichten Gebührenliste.
(Änderungen des Leistungspakets)
Änderungen des Leistungspakets durch den Kunden können in Form eines Upgrades oder eines Downgrades geschehen.
Upgrade
Während der gesamten Laufzeit des Abonnements kann das Leistungspaket zu einem höherwertigen aufgewertet werden. Ab dem Zeitpunkt der Aufwertung wird die neue Gebühr laut Gebührenliste verrechnet, wobei bereits geleistete Zahlungen für niederwertige Pakete bei der Verrechnung berücksichtigt und anteilig auf die Gebühr des neuen Pakets angerechnet werden.
Downgrade
Ein Wechsel von einem höherwertigen zu einem niederwertigem Leistungspaket ist stets zum Ende der aktuellen Abonnementlaufzeit möglich. Bis zum Ende einer laufenden Nutzungsvereinbarung sind die Funktionen des höherwertigen Leistungspaketes in vollem Umfang nutzbar und es werden die Kosten des höherwertigen Leistungspaketes fällig. Ab dem ersten Tag nach Ende einer laufenden Lizenzperiode findet die Umstellung auf das niederwertigere Leistungspaket statt.
Datenaufbewahrung bei Downgrade
Soweit gesetzlich zulässig, werden im Falle eines Downgrades Daten, die mit den Funktionen eines höherwertigen Leistungspakets erstellt, bearbeitet oder sonst in einer Form verarbeitet wurden, weiterhin gespeichert. Der Zugriff auf diese Daten ist jedoch erst im Falle eines späteren Upgrades wieder möglich. Eine vollständige Löschung erfolgt erst mit Kündigung der Nutzungsvereinbarung.
Abonnement
(Abonnementmodell)
Der Zugang zur Software „TellScale“ und deren Nutzung erfordern ein Abonnement, das sich automatisch verlängert.
(Gebührenerhebung)
Anfallende Gebühren werden gemäß der auf der Webseite veröffentlichten Gebührenliste verrechnet. Die Gebühren werden mit der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.
Zahlungsintervall: Fälligkeit und automatische Verlängerung
(Mögliche Zahlungsintervalle)
Ein Abonnement kann mit einer Laufzeit von zwölf (12) Monaten bei jährlicher Zahlung, oder für eine Laufzeit von einem (1) Monat bei monatlicher Zahlung abgeschlossen werden.
(Automatische Verlängerung)
Mit dem Ende der jeweiligen Laufzeit wird der Vertrag um die Dauer einer weiteren Laufzeit verlängert, sofern der Verlängerung des Abonnements nicht vorher rechtzeitig widersprochen wird.
(Fälligkeit)
Die Gebühr ist jeweils am ersten Tag einer Laufzeit für das gesamte Laufzeitintervall fällig. Zu Teilzahlungen ist der Kunde nicht berechtigt.
Zahlungsmethoden
(Angebotene Zahlungsmethoden)
Zahlungen werden in all jenen Formen akzeptiert, wie sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit über das Zahlungssystem der Software angeboten werden.
(Änderung von Zahlungsmethoden)
Dem Unternehmen steht es frei, zuvor angebotene Zahlungsmethoden zu entfernen. Der Anbieter wird den Kunden rechtzeitig auf die Änderung hinweisen, und dem Kunde fristgerecht eine adäquate Alternative anbieten, sofern er von der Änderung betroffen ist.
(Folgen unzumutbarer Änderungen)
Die Entfernung einer Zahlungsmethode ohne zumutbare Alternative entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht, begründet aber auch keinen Verzug des Kunden.
Recht auf Sperrung bei Zahlungsverzug
Kommt der Kunde mit der Zahlung der Gebühr in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, seine Leistung bis zur vollständigen Gegenleistung zurückzuhalten. Dies geschieht durch Verweigerung des Zugriffs auf die Software (nachfolgend „Sperrung“).
Androhung der Sperrung
Das Unternehmen hat die Sperrung 14 Tage im Voraus in Textform (§ 126b BGB), z.B. per E-Mail, anzudrohen und eine Aktualisierung der Zahlungsinformationen zu ermöglichen.
Fortbestehen des Zahlungsanspruchs
Für den Zeitraum einer berechtigt erfolgten Sperrung bleibt der Anspruch des Kunden uneingeschränkt bestehen. Da die berechtigte Ausübung der Einrede gemäß § 320 BGB keine Störung der Leistungspflicht darstellt, entstehen insoweit weder Minderungs- noch Schadensersatzansprüche.
Verzugsschäden und -zinsen
(14-tägige Kulanz)
Das Unternehmen behält sich vor, für Zahlungsverzüge von über vierzehn (14) Tagen angemessene Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB, sowie Mahnspesen und sonstigen Ersatz für Verzugsschäden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB einzufordern.
(Pauschalisierung der Mahnspesen)
Die Mahnspesen betragen pauschal fünf (5) Euro pro Mahnung, sofern nicht im Einzelfall ein geringerer oder höherer Schaden nachgewiesen wird.
Kündigung
(Widerspruch gegen die automatische Vertragsverlängerung)
Jede Partei kann bis zu einem (1) Werktag vor dem Stichtag der Verlängerung des Abonnements in Textform (§ 126b BGB) widersprechen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vertragspartner. Der Anbieter kann dem Kunden weitere Möglichkeiten zum Widerspruch, etwa innerhalb der Software selbst, gewähren. Es ist jedoch nicht hierzu verpflichtet.
(Außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund)
Daneben besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund entsprechend der Vorschrift des § 543 BGB.
Änderungen an der Software
(Änderungsrecht bei Erforderlichkeit)
Der Anbieter behält sich das Recht vor, bei Erforderlichkeit Änderungen an der Software durchzuführen.
(Neue Funktionen)
Über neue Funktionen wird der Kunde mithilfe von Ankündigungen in der Anwendung, auf der Webseite des Anbieters oder per E-Mail informiert, ohne dass dies Vertragspflicht wäre. Eine Funktion ist neu, wenn seit weniger als zwei (2) Wochen Bestandteil der Software ist und keine andere Funktion im Wesentlichen funktionsgleich ersetzt hat. Wurde die Funktion innerhalb dieser zwei (2) Wochen als Beta-Funktion gekennzeichnet, so bleibt sie über die zwei (2) Wochen hinaus neu, bis die Kennzeichnung entfernt wird. Verliert eine Funktion, die keine Komfortfunktion ist, ihre Neuheit, ist hierin eine konkludente Willenserklärung des Anbieters zu sehen, sie zu einem Teil des geschuldeten Funktionsumfangs werden zu lassen.
(Informationspflicht bei wichtigen Änderungen)
Der Anbieter wird den Kunden über wichtige Änderungen informieren. Änderungen sind wichtig, wenn sie durchgeführt wurden, um rechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen oder eine Interaktion mit der Software erfordern, um die Verfügbarkeit und Abrufbarkeit der Inhalte des Kunden weiterhin zu gewährleisten. Es ist unwahrscheinlich, dass Änderungen die Nutzung der Software durch den Kunden oder die Verfügbarkeit seiner Inhalte wesentlich beeinflussen.
(Erforderlichkeit von Änderungen) Änderungen können zur grundlegenden technischen Überarbeitung, zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen oder zur Weiterentwicklung der Software erforderlich sein.
Änderungen zur grundlegenden technischen Überarbeitung
Änderungen können erforderlich sein, um TellScale technisch grundlegend zu überarbeiten. Grundlegende Überarbeitungen sind etwa das Beheben von Fehlern in etablierten Funktionen und das Lösen von Sicherheitsproblemen.
Änderungen zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen
Änderungen können zudem vorgenommen werden, um Gesetzesänderungen oder anderen regulatorischen Anforderungen Rechnung zu tragen.
Änderungen zur Weiterentwicklung der Software
Der Anbieter darf die Software im Laufe der Zeit weiterentwickeln und verbessern. Hierfür können im Einzelfall auch erhebliche Änderungen erforderlich sein. Dies betrifft insbesondere das Hinzufügen neuer Funktionen. Grundlegende Funktionen dürfen nicht entfernt werden, sofern sie nicht durch ein zumindest gleichwertiges Äquivalent ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich danach, ob sich die neue Funktion gleichermaßen für die vertragsgemäße Nutzung eignet.
Klassifikation von Leistungsstörungen
(Beweislast)
Die Beweislast für das Vorliegen von Leistungsstörungen nach diesem Abschnitt der AGB trägt der Kunde.
(Bezugspunkt der Leistungsstörung)
Leistungsstörungen können die Verfügbarkeit der Software oder die Nutzbarkeit einzelner Softwarefunktionen betreffen.
Einschränkungen der Verfügbarkeit der Software
(Gründe für Einschränkungen der Verfügbarkeit)
Die Verfügbarkeit der Software kann in Einzelfällen vorübergehend eingeschränkt sein, etwa weil eine Aussetzung der Softwareverfügbarkeit für berechtigte Änderungen erforderlich ist oder wegen ungeplanten Ausfällen.
(Informationspflicht)
Sofern der Anbieter nicht auf einen Notfall oder ein dringendes Problem reagiert, informiert er den Kunden im Voraus über alle Einschränkungen der Verfügbarkeit, deren voraussichtliche Dauer fünfzehn (15) Minuten überschreitet.
(Einheitlicher Mangel)
Alle Mängel bezüglich der Verfügbarkeit der Software werden für die Dauer eines Monats als einheitlicher Mangel betrachtet.
(Unerheblichkeitsschwelle für Beeinträchtigungen des Vertragszwecks durch den einheitlichen Mangel)
Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertragszwecks begründen, wird vermutet, dass dieser einheitliche Mangel bei einer Gesamtdauer von weniger als vierundzwanzig (24) Stunden innerhalb eines Monats den Vertragszweck nur unwesentlich beeinträchtigt.
(Mitteilungspflicht bezüglich besonderer Umstände)
Besondere Umstände können etwa zeitkritische Marketingkampagnen sein. Der Kunde hat solche besonderen Umstände dem Anbieter rechtzeitig mitzuteilen, damit er diese bei der Terminierung von Wartungs- und Änderungsmaßnahmen berücksichtigen kann. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist vorrangig schon bei der Bestimmung der Wesentlichkeit des Mangels, nachrangig auch bei der Berechnung der Höhe von Mängelansprüchen als Mitverschulden zu berücksichtigen.
Aussetzung der Verfügbarkeit der Software zu Wartungs- und Änderungszwecken
Für Änderungen und Wartungen an der Software kann es erforderlich sein, die Verfügbarkeit der Software oder von einzelnen Funktionen vorübergehend einzuschränken.
Erforderlichkeit der Aussetzung
(Definition)
Erforderlichkeit liegt vor, wenn technische oder praktische Gründe für eine Aussetzung der Verfügbarkeit der Software sprechen.
(Eingeschränkte Berücksichtigung des Aussetzungszeitpunkts)
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit bleibt außer Acht, ob die Einschränkung der Verfügbarkeit auch zu einem anderen Zeitpunkt hätte stattfinden können. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter Kenntnis über besondere Umstände hat, die eine Unzumutbarkeit der Aussetzung für den Kunden zum infragestehenden Zeitpunkt und bei infragestehender Dauer begründen.
(Mangel bei fehlender Erforderlichkeit)
Ist eine Aussetzung nicht erforderlich, begründet sie einen Mangel bezüglich der Verfügbarkeit der Software.
Terminierung der Aussetzung
(Grundsatz)
Der Anbieter ist bestrebt, eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Software sicherzustellen, insbesondere während der gängigen Geschäftszeiten (werktags von Acht (8) bis zwanzig (20) Uhr). Grundsätzlich erfolgen Wartungen und Änderungen an der Software daher außerhalb der gängigen Geschäftszeiten.
(Ausnahme)
Aus sachlichen Gründen, etwa bei betrieblicher Notwendigkeit oder Sicherheitsrisiken, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
(Folgen fehlerhafter Terminierung)
Die fehlerhafte Terminierung einer erforderlichen Aussetzung führt für sich nicht zu einem Mangel, wird aber gemäß den Regelungen dieser Vereinbarung in der Mängeldefinition berücksichtigt.
Einschränkungsdauer und Mangeldefinition
(Zeitliche Bagatellgrenze)
Erforderliche Aussetzungen der Verfügbarkeit stellen keinen Mangel dar, soweit sie eine Gesamtdauer von vierundzwanzig (24) Stunden im Monat nicht überschreiten. Nur die darüberhinausgehende Gesamtdauer der erforderlichen Aussetzungen begründet einen Mangel bezüglich der Verfügbarkeit der Software.
(Besondere Berücksichtigung gängiger Geschäftszeiten)
Aussetzungen während der gängigen Geschäftszeiten sind bei der Berechnung der monatlichen Gesamtdauer erforderlicher Aussetzungen doppelt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der sachliche Grund für die Terminierung innerhalb der gängigen Geschäftszeiten vom Anbieter nachgewiesen wird und von diesem nicht zu vertreten ist.
Ungeplante Ausfälle der Software
Trotz der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Partnern und Dienstleistern lassen sich technische Probleme bis hin zu Softwareausfällen nicht vollständig ausschließen. Ungeplante Ausfälle der Software stellen einen Mangel bezüglich der Verfügbarkeit der Software dar.
Mängel an grundlegenden Funktionen
(Problembeseitigung durch den Kundensupport)
Der Anbieter ist stets bemüht, seine Software zu warten und eine hohe Kompatibilität mit dem Endgerät des Kunden zu gewährleisten. Sollten bei der Verwendung einzelner Funktionen aus diversen, insbesondere technischen Gründen Probleme auftreten, steht der Anbieter dem Kunden mit seinem Support zur Verfügung, um diese zügig zu beseitigen.
(Mängeldefinition; Beschränkung auf grundlegende Funktionen;)
Funktionsbeeinträchtigungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie nicht überwiegend auf einem Umstand beruhen, der im Verantwortungsbereich des Kunden bzw. Nutzers liegt (z.B. Probleme mit der Hardware oder Software des Nutzers) und die jeweilige Funktion für die Software grundlegend ist.
(Definition grundlegender Funktionen)
Eine Funktion ist für die Software grundlegend, wenn ohne sie der Vertragszweck nicht erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie ausdrücklich im Leistungspaket benannt ist. Bei der Beurteilung ist die Qualität und der Leistungsumfang der Software zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Unterfunktionen ausdrücklich im Leistungspaket benannter Funktionen müssen nicht notwendigerweise selbst grundlegend sein. Neue Funktionen sind keine grundlegenden Funktionen.
Komfortfunktionen
(Grundsätzliche Unverbindlichkeit von Komfortfunktionen)
Komfortfunktionen sind grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung; ihre Bereitstellung erfolgt unverbindlich. Ein Ausfall oder eine Einschränkung von Komfortfunktionen stellt daher regelmäßig keinen Mangel dar. Etwas anderes gilt nur, wenn die konkrete Komfortfunktion im Einzelfall für die Erreichung des Vertragszwecks funktional erforderlich ist oder bei von diesen AGB abweichenden Individualvereinbarungen.
(Definition von Komfortfunktionen)
Komfortfunktionen sind solche Bestandteile der Software, die über den im gewählten Leistungspaket ausdrücklich genannten Funktionsumfang hinausgehen und primär der Erleichterung oder Beschleunigung der Nutzung dienen. Beispiele hierfür sind etwa das Bereitstellen eines Musterdokuments, das der Kunde durch ein eigenes Dokument ersetzen kann, oder eine automatische statt manuelle Farbauswahl.
Sonstige Mängel
Sonstige Mängel sind solche, die weder Komfortfunktionen noch grundlegende Funktionen betreffen.
Rechtsfolgen von Mängeln
Beseitigungsanspruch und Selbstvornahme
(Beseitigung innerhalb angemessener Reaktionszeit)
Der Anbieter beseitigt Mängel, über die er vom Kunden unterrichtet wurde oder von denen er auf sonstige Weise Kenntnis erlangt hat, innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit.
(Kriterien für die Angemessenheit)
Diese richtet sich nach Umfang, Schwere und technischer Komplexität des Mangels sowie nach der Auslastung des Anbieters durch laufende Vorgänge. Der Anbieter darf Mängel nach sachlichen Kriterien priorisieren.
(Fristsetzungsprozess)
Für die Fristsetzung gilt ein besonderer Prozess.
Prozess der Fristsetzung
Auf Anfrage informiert der Anbieter den Kunden binnen drei (3) Werktagen ab Zugang der Anfrage über die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung und/oder die hierfür maßgeblichen Erwägungen. Sofern der Kunde eine schnellere Beseitigung des Mangels für erforderlich hält als der Anbieter vorgeschlagen hat, benennt er konkrete Gründe hierfür und setzt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände eine angemessene Frist.
Abweichung vom Fristsetzungsprozess
Die Frist von drei (3) Tagen dient der Strukturierung der Abstimmung und begründet keine eigenständige materiell-rechtliche Pflicht. Kommt der Anbieter der Anfrage des Kunden zur voraussichtlichen Bearbeitungsdauer nicht fristgemäß nach oder ist die Bearbeitungszeit von drei (3) Werktagen im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig kurz, so kann der Kunde direkt eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
Fristverlängerung
Der Anbieter informiert den Kunden, wenn sich die Umstände, auf denen die Frist beruht, derart ändern, dass er eine Fristverlängerung für erforderlich hält. Der Kunde gewährt eine angemessene Fristverlängerung, sofern dies nach Treu und Glauben aufgrund neuer Umstände geboten ist. Der Kunde kann dem Anbieter unabhängig davon jederzeit eine Fristverlängerung gewähren.
Verzugseintritt
Der Anbieter gerät in Verzug, wenn die vom Kunden gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung fruchtlos verstreicht.
Selbstvornahme
(Recht zur Selbstvornahme)
In bestimmten Fällen hat der Kunde entsprechend § 536a Abs. 2 BGB, insbesondere bei Verzug des Anbieters, das Recht, Mängel selbst zu beseitigen.
(Ausnahmen)
Dies gilt nicht, wenn hierdurch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte des Anbieters, seiner Angestellten, seiner Dienstleister oder Dritter verletzt werden. Handlungen nach § 69c Nr. 1 (Vervielfältigung der Software) und 2 (Umarbeitung der Software) UrhG bedürfen auch in Fällen des § 69d Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Rechteinhabers, sofern die Handlung nicht ausschließlich der bestimmungsgemäßen Benutzung der Software dient.
Schadensersatz und entgangener Gewinn
(Grundsatz: Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
Die Haftung für Mängel, Schäden und Folgeschäden ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt eine Haftung in Fällen, in denen der Ausschluss den Vertragszweck in seinem wesentlichen Kern gefährden würde. Unberührt bleibt außerdem eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Eine Haftung für höhere Gewalt ist ausgeschlossen. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
(Vorrangige und ergänzende Regelungen)
Nachfolgende Regelungen gelten vorrangig zu diesem Grundsatz. Soweit sie mit dem Grundsatz vereinbar sind und ihm nicht explizit widersprechen, gelten sie stattdessen ergänzend.
Anfängliche Mängel
(Ausschluss Verschuldensunabhängiger Haftung)
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel an der Software wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt eine Haftung in Fällen, in denen der Ausschluss den Vertragszweck in seinem wesentlichen Kern gefährden würde.
(Beschränkung Verschuldensabhängiger Haftung)
Eine verschuldensabhängige Haftung des Anbieters bleibt hingegen erhalten, ist aber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt eine Haftung in Fällen, in denen der Ausschluss den Vertragszweck in seinem wesentlichen Kern gefährden würde.
(Weitere Haftungsbeschränkung bei Kenntnis)
Bei Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von anfänglichen Mängeln gelten die Regelungen des § 536b BGB (entsprechend).
Während der Vertragslaufzeit auftretende Mängel
(Haftungsbeschränkung)
Die Haftung für während der Lizenzlaufzeit auftretende Mängel ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(Anzeigepflicht)
Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel entsprechend § 536c Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, ist die Geltendmachung von Minderung, Schadensersatz und Kündigungsrecht entsprechend § 536c Abs. 2 BGB beschränkt.
Verzugsschäden bei der Mängelbeseitigung
(Haftungsbeschränkung)
Die Haftung für Schäden, die auf einem Verzug mit der Mangelbeseitigung beruhen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(Verzug mit der Mängelbeseitigung)
Der Anbieter gerät in Verzug, wenn die vom Kunde gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung fruchtlos verstreicht. Für die Fristsetzung gelten die Regelungen des Fristsetzungsprozesses nach diesen AGB.
Entgangener Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder vermögensrechtliche Sekundärschäden besteht nur, soweit sie bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren und nicht auf lediglich einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt die Haftung unberührt.
Beschränkung der Schadensersatzhöhe bei einfacher Fahrlässigkeit
Soweit der Anbieter nach dieser Vereinbarung auch bei einfacher Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, den der Kunde in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlt hat.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleibt die Verjährung einer Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Besondere Rechtsfolgen erheblicher Mängel
(Minderung der Gebühr)
Liegt ein erheblicher Mangel vor, der die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch vollständig aufhebt, ist der Kunde für die Dauer des Mangels von der Abonnementgebühr befreit. Ist die Tauglichkeit nur gemindert, so ist auch nur eine herabgesetzte Gebühr zu entrichten.
(Erheblichkeit)
Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Mängeln ist insbesondere die Art und die Anzahl der betroffenen Funktionen, sowie der Zeitpunkt und die zeitliche Dauer der Mängel zu berücksichtigen. Die Regelungen zu Einschränkungen der Verfügbarkeit der Software sind als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Beweislast
(Beweislast)
Die Beweislast für die Erheblichkeit eines Mangels trägt grundsätzlich der Kunde.
(Beweislastumkehr bezüglich Mängel der Verfügbarkeit)
Beträgt die Dauer eines einheitlich zu betrachtenden Mangels bezüglich der Verfügbarkeit der Software länger als vierundzwanzig (24) Stunden innerhalb eines Monats, wird ein erheblicher Mangel vermutet.
Kompensation durch Abonnementverlängerung
Der Anbieter kann bei erheblichen Mängeln anstelle einer anteiligen Kürzung der Lizenzgebühr den Kunden dadurch kompensieren, dass er den aktuellen Abonnementzeitraum kostenfrei verlängert. Die Verlängerung des Abonnementzeitraums entspricht dabei der Dauer, in der der erhebliche Mangel vorlag, aufgerundet auf volle Tage. Der Zeitpunkt der automatischen Verlängerung des Abonnements verschiebt sich entsprechend. Dieser wirtschaftliche Ausgleich tritt an die Stelle der gesetzlichen Minderung, sofern er im konkreten Fall als gleichwertige Kompensation anzusehen ist.
Anrechnung auf Schadensersatzanforderungen
Eine minderungsbedingte Kürzung der Lizenzgebühr oder eine stattdessen gewährte kostenlose Laufzeitverlängerung ist bei einer Berechnung etwaiger Schadensersatzansprüche im Rahmen des Vorteilsausgleichs vollständig zu berücksichtigen.
Schadloshaltung
Durch den Anbieter
(Freistellung)Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn von Dritten aufgrund der Nutzung der Software erhoben werden und in denen behauptet wird, dass die Software ein bestehendes Schutzrecht (Patent, Urheberrecht) verletze oder Geschäftsgeheimnisse Dritter veruntreue.
(Eigenständige Verteidigung durch den Anbieter)
Der Anbieter übernimmt auf eigene Kosten die Verteidigung gegen solche Ansprüche und zahlt den in diesem Zusammenhang vereinbarten oder rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatz, einschließlich der angemessenen Gebühren und Auslagen der vom Unternehmen mit der Verteidigung beauftragten Anwälte, vorausgesetzt, dass
a) der Kunde den Anbieter unverzüglich über die Androhung oder Mitteilung eines solchen Anspruchs informiert
b) der Anbieter die alleinige und ausschließliche Kontrolle und Befugnis zur Auswahl der Verteidigungsanwälte, zur Verteidigung und/oder zur Beilegung eines solchen Anspruchs hat und
c) der Kunde in diesem Zusammenhang in zumutbarem Umfang mit dem Anbieter kooperiert. Die Zumutbarkeit wird vermutet.
(Softwareanpassung nach Gerichtsurteil)
Hält der Anbieter oder ein zuständiges Gericht den Anspruch für berechtigt, wird er die Software so ändern, dass die beanstandete Nutzung entfällt.
Durch den Kunden
(Freistellung)
Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Anbieter wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung dieser Vertragsbedingungen durch den Kunden oder ihm zurechenbare Nutzer geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(Informationspflicht und Abstimmung der Verteidigung)
Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche und stimmt sich mit diesem über die Verteidigung ab.
(Recht zur ausschließlichen Verteidigung)
Der Anbieter ist berechtigt, die ausschließliche Verteidigung zu übernehmen, soweit dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
Datenschutz
Verarbeitung der Daten des Kunden
Die Daten des Kunden werden gemäß der Datenschutzerklärung des Anbieters und innerhalb rechtlicher Bestimmungen verarbeitet. Die Datenschutzerklärung ist auf in TellScale verlinkt. Sie ist nicht Vertragsbestandteil, sondern hat rein informativen Charakter.
Hinweis auf den AV-Vertrag
Da bei den Funktionen von TellScale auch Daten Dritter verarbeitet werden können, muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag („AV-Vertrag“) zwischen dem Kunden als Verantwortlichen und dem Anbieter als Auftragsverarbeiter geschlossen werden. Dies geschieht im Rahmen des Registrierungsprozesses durch Klick auf eine sogenannte „Checkbox“, auch „Kontrollkästchen“ genannt.
Der AV-Vertrag kann im Rahmen des Registrierungsprozesses oder nach Registrierung jederzeit in der Software selbst eingesehen werden. Er gilt für alle Auftragsverarbeitungen gemäß Art. 28 DSGVO im Rahmen dieses Vertrages.
Datenverarbeitungen in gemeinsamer Verantwortung
In der Software gibt es Funktionen, bei denen Daten in gemeinsamer Verantwortung verarbeitet werden können. Für diese muss eine Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO geschlossen werden. Dies geschieht in der Software selbst durch ausdrückliche Zustimmung oder konkludentes Handeln. Der Anbieter darf bei den betroffenen Funktionen für den Regelungsgehalt solcher Vereinbarungen auf relevante Abschnitte in freiwillig bereitgestellten Muster-Datenschutzerklärungen verweisen.
Zugriff des Anbieters auf das Konto des Kunden
Der Anbieter darf mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden auf dessen Konto zugreifen, um ihn technisch zu unterstützen. In Fällen, in denen ein Zugriff auf das Konto des Kunden gesetzlich vorgeschrieben ist, wird der Anbieter den Kunden, soweit gesetzlich zulässig, informieren.
Anonyme Analysen
Der Anbieter hat das Recht, Daten aus der Software in Bezug auf Trends zu analysieren, um seine eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern. Personenbezogene Daten dürfen hierbei nicht analysiert werden, wenn sie nicht vorher anonymisiert wurden; eine Pseudonymisierung reicht nicht aus.
Weitere Klarstellungen zum Rechtsverhältnis
Keine Inhaltliche Verantwortung
Der Anbieter stellt ausschließlich die technische Software zur Verfügung und ist selbst kein Anbieter von Inhalten. Für sämtliche Inhalte, die über die Software veröffentlicht, bereitgestellt oder übermittelt werden, ist ausschließlich der jeweilige Kunde verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Inhalte, die Dritte über Benutzerkonten oder über eingebettete Dienste abrufen oder empfangen.
Keine arbeitsrechtliche Beziehung
(Kein Arbeits- oder Dienstverhältnis)
Zwischen dem Anbieter und dem Kunden oder den Nutzern der Software besteht kein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Der Kunde handelt in eigener Verantwortung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko.
(Kein Weisungsrecht des Anbieters)
Ein Stellvertretungsrecht, eine Arbeitgeberstellung oder ein sonstiges Rechtsverhältnis, welches ein Weisungsrecht des Anbieters gegenüber Kunden oder deren Endnutzern begründen würde, besteht nicht.
Sonderfall: Teamfunktion / Vertrag zugunsten Dritter
(Vertrag zugunsten Dritter)
Sofern im Rahmen der Team-Funktion von TellScale eine Person durch den Kunden eingeladen und der zugehörige Account vom Kunden bezahlt wird, kommt zwischen dem Anbieter und dem Kunden ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zustande, wobei die eingeladene Person der Dritte ist. Für einen solchen Vertrag gelten diese AGB mit den nachfolgenden Anpassungen:
(Forderungsrecht des Dritten)
Der Dritte ist berechtigt, die Erfüllung der Haupt- und Nebenleistungen - insbesondere den Zugang zur Software sowie den Support – unmittelbar vom Anbieter zu verlangen. Rechte aufgrund von Leistungsstörungen stehen ausschließlich dem Kunden zu.
(Erfüllung von Nebenleistungspflichten) Der Dritte hat gegenüber dem Anbieter dieselben Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wie wenn er selbst Vertragspartner wäre.
(Erfüllung von Nebenpflichten)Der Dritte ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag geltenden Nebenpflichten zu erfüllen, als wäre er selbst Vertragspartner.
(Einhaltung der Nutzungsbedingungen)
Der Dritte hat die Nutzungsbedingungen so einzuhalten, wie wenn er selbst Vertragspartner wäre. Der Dritte darf insbesondere seinen Account nicht mit anderen teilen, auch nicht mit dem Kunden. Der Kunde darf abweichend hiervon den Account des Dritten nutzen, sofern dies mit Zustimmung des Anbieters und des Dritten geschieht. Soweit der Anbieter dem Kunden eine Funktion bereitstellt, die ausdrücklich die Nutzung des Accounts des Dritten ermöglicht, gilt die Zustimmung des Anbieters zur Nutzung im Rahmen dieser Funktion durch die Bereitstellung als erteilt.
(Geltendmachung von Einreden)Der Anbieter kann dem Dritten sämtliche Einreden entgegenhalten, die er auch gegenüber dem Kunden geltend machen könnte, wenn dieser anstelle des Dritten forderungsberechtigt wäre (§ 334 BGB).
(Ausübung von Gestaltungsrechten)Der Anbieter ist ferner berechtigt, gegenüber dem Kunden und dem Dritten sämtliche Gestaltungsrechte auszuüben, die ihm auch gegenüber dem Kunden zustehen würden, dieser anstelle des Dritten forderungsberechtigt wäre. Dies gilt insbesondere für Kündigung, Sperrung oder Einschränkung des Zugangs bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden oder des Dritten.
Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel
(Zusammenhängende Klauseln)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Dies gilt auch für Regelungen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der unwirksamen Klausel stehen, sofern sie für sich genommen wirksam und verständlich bleiben. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt im Übrigen die gesetzliche Regelung.
(Zumindest entsprechende Anwendung des Mietrechts)
Sofern in diesem Vertrag auf gesetzliche Regelungen des Mietrechts verwiesen wird, sollen diese Regelungen auch dann zumindest entsprechende Anwendung finden, wenn der Vertrag vertragstypologisch nicht als Mietvertrag einzuordnen ist.
Vertragsänderung
Anforderungen
(Vertragsänderung nur bei Zumutbarkeit)
Der Anbieter behält sich vor, diese AGB sowie weitere Vertragsbestimmungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern die Änderungen für den Kunden zumutbar sind und keine unangemessene Benachteiligung darstellen.
(Änderungsgründe)
Zulässig sind Vertragsänderungen nur dann, wenn mindestens einer der nachfolgenden Änderungsgründe vorliegt:
(1) Die Änderung dient der Anpassung des Vertrages an rechtliche Entwicklungen, etwa einer neuen Rechtslage, neue Rechtsprechung oder eine erstarkende Rechtsauffassung innerhalb der juristischen Literatur.
(2) Die Änderung dient der Anpassung an technische Entwicklungen, etwa die Weiterentwicklung der Softwarefunktionen oder die Änderung von Branchenstandards.
(3) Die Änderung betrifft eine Klausel, die sich als unwirksam herausgestellt hat und durch eine wirksame, möglichst inhaltsgleiche Klausel ersetzt werden soll.
(Keine nachteilige Änderung von Hauptleistungspflichten)
Eine Änderung von Hauptleistungspflichten ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nicht, soweit die Anpassung die vertragliche Stellung des Kunden objektiv ausschließlich verbessert. Zudem ist eine Änderung der Hauptleistungspflichten bei Vertragsverlängerung zulässig, sofern diese Änderung mindestens vierzehn (14) Tage zuvor angekündigt wurde, um dem Kunden ausreichend Gelegenheit zu geben, der automatischen Vertragsverlängerung zu widersprechen.
(Preisänderung in Ausnahmefällen)
Eine Änderung der Gebühr während der laufenden Zahlungsperiode zum Nachteil des Kunden ist nur dann zulässig, wenn sie eine angemessene Anpassung an nachweisbare, nicht vom Anbieter zu vertretende Kostensteigerungen seit der letzten Gebührenfestsetzung in erheblicher Höhe (größer als fünf Prozent (> 5%)), insbesondere im Bereich Infrastruktur, Energie oder Lizenzkosten darstellt. Alternativ kann eine Anpassung der Vergütung auch in geringerer Höhe entsprechend der prozentualen Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts seit der letzten Gebührenfestsetzung erfolgen.
Verfahren
Änderungen werden dem Kunden spätestens vier (4) Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform (§ 126b BGB), z. B. per E-Mail oder über die Software TellScale selbst, mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von drei (3) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt, soweit sie den Anforderungen dieser Vereinbarung an zukünftige AGB-Änderungen genügen. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
Folgen eines Widerspruchs gegen Vertragsänderungen
Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs kann der Anbieter den Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen ab Widerspruch kündigen. Bereits gezahlte Gebühren werden anteilig zurückerstattet, soweit dem Kunden infolge der Kündigung keine weitere Nutzung der Software mehr möglich ist.
Parteienwechsel
Nach vorheriger Mitteilung an die andere Vertragspartei kann jede Vertragspartei die Vereinbarung ganz oder teilweise ohne Einschränkung übertragen, vorausgesetzt, der Erwerber erklärt sich mit den Bedingungen dieser Vereinbarung vollständig einverstanden. Für die Mitteilung gilt Textform (§ 126b BGB). Soweit Nebenabreden übertragen werden sollen, sind diese in der Mitteilung zu nennen. In diesem Fall besteht ein 14-tägiges Recht, der Übertragung zu widersprechen.
Zeitangaben und Zugang
(Zeitangaben)
Alle Zeitangaben in diesen AGB beziehen sich auf die jeweils gültige Zeit in Deutschland (mitteleuropäische Zeit bzw. Mitteleuropäische Sommerzeit - MEZ/MESZ).
(Zugang, Vermeidung von Zugangshindernissen)
Für den Zugang von Informationen und Willenserklärungen ist ausreichend, dass formgemäß auf einem der bereitgestellten Kontaktwege (z.B. SMS, E-Mail, Post, Plattformankündigung, Support-Chat innerhalb der Software) die Nachricht so übermittelt wurde, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen war. Die Vertragsparteien halten einander zu diesem Zweck über Änderungen ihrer Kontaktdaten oder ihrer Erreichbarkeit über besagte Kontaktdaten auf dem Laufenden.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und ist nach diesem auszulegen. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) endgültig durch ein Schiedsgericht entschieden. Sitz des Schiedsverfahrens ist Nürnberg. Sprache des Verfahrens ist Deutsch. Sollte das Schiedsverfahren aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wirksam durchgeführt werden können oder scheitern, so ist für alle Streitigkeiten das zuständige staatliche Gericht in Nürnberg ausschließlich zuständig.